Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Dezember 2003
§ 16a
§ 16a – Kommunale Eingliederungsleistungen
Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden: die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen, normal normal die Schuldnerberatung, normal normal die psychosoziale Betreuung, normal normal die Suchtberatung. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Es gibt Leistungen zur Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit.
- Diese Leistungen sind für erwerbsfähige Leistungsberechtigte gedacht.
- Betreuung von minderjährigen Kindern oder Kindern mit Behinderungen kann angeboten werden.
- Häusliche Pflege von Angehörigen ist ebenfalls möglich.
- Weitere Angebote umfassen Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung und Suchtberatung.